Satzung
Bestimmungen über die Jugendabteilung
der Frewilligen Feuerwehr Altheikendorf
Nach §4 der Satzung der Ortsfeuerwehr Altheikendorf der Gemeinde Heikendorf
vom 7. Februar 1997 wird nach Anhörung des Jugendfeuerwehrausschusses und
Beschluß der
Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehr Altheikendorf vom 7. Februar 1997 sowie
der Gemeindefeuerwehr Heikendorf vom 21.02.1997 folgende Ordnung für die Jugendabteilung
erlassen:
§1
Name
Die Jugendfeuerwehr Heikendorf ist eine Jugendabteilung der Gemeindewehr Heikendorf.
Für sie gilt die Satzung der Ortsfeuerwehr Altheikendorf, soweit nicht diese
Ordnung etwas
anderes bestimmt.
§2
Aufgaben
1. ihren Mitgliedern eine Ausbildung für das Feuerwehrwesen zu vermitteln,
2. ihren Mitgliedern jugendpflegerische Arbeit zu ermöglichen,
3. ihre Mitglieder zu verantwortungsvollen Mitbürgerinnen und Mitbürgern
zu erziehen, die tatkräftig ihren Mitmenschen Hilfe leisten,
4. Jugendliche in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern
und
5. das Gemeinschaftsleben unter den Jugendlichen zu pflegen und zu fördern.
§3
Mitglieder
(1) In die Jugendfeuerwehr kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde
Heikendorf hat.
Die Bewerberin oder Bewerber muss körperlich und geistig für den Dienst
in der Jugendfeuerwehr tauglich sein.
(2) Der Eintritt in die Jugendfeuerwehr ist mit Vollendung des 10. Lebensjahres
bis vor Vollendung des 16. Lebensjahres möglich.
(3) Aufnahmeanträge sind an die Ortswehrführung zu richten. Ihnen ist
eine schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen.
(4) Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als Mitglied
der Jugendfeuerwehr. Der Wehrvorstand kann diese Befugnis auf die Jugendfeuerwehrwartin
oder den
Jugendfeuerwehrwart übertragen. Nach einem Probejahr beschließt der
Wehrvorstand die endgültige Aufnahme auf Vorschlag der Jugendversammlung.
§4
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr endet
1. durch Erklärung des Austritts durch das Mitglied oder seine gesetzlichen
Vertreter,
2. durch Ausschluß nach §16 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr,
3. durch Übertritt in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr, in
der Regel mit Vollendung des 17. Lebensjahres.
§5
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind verpflichtet,
1. am Ausbildungsdienst sowie sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen,
andernfalls sich im Verhinderungsfall vorher unter Angabe des Grundes zu entschuldigen,
2. bei der jugendpflegerischen Arbeit mitzuwirken,
3. die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern,
4. die Anordnungen der Ortswehrführung, der Jugendfeuerwehrwartin oder des
Jugendfeuerwehrwartes, der Jugendgruppenleitung (Jugengruppenleiterin oder Jugendgruppenleiter)
und
ihrer Beauftragten zu befolgen und
5. die Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen.
§6
Organe der Jugendfeuerwehr
Organe der Jugendfeuerwehr sind
1. die Jugendfeuerwehrversammlung und
2. der Jugendfeuerwehrausschuß.
§7
Jugendfeuerwehrversammlung (Jahreshauptversammlung)
(1) Die Mitgieder der Jugendfeuerwehr bilden die Jugendfeuerwehrversammlung unter
dem Vorsitz der Jugendgruppenleitung. Die Ortswehrführung, ihre Stellvertretung
und die
Jugendfeuerwartin oder der Jugendfeuerwart können mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Die Jugendfeuerwehrversammlung wählt den Jugendfeuerwehrausschuß
und beschließt über alle Angelegenheiten, für die nicht der Wehrvorstand
oder der
Jugendfeuerwehrausschuß zuständig ist.
(3) Zu jeder Sitzung der Jugendfeuerwehrversammlung wird durch die Jugendgruppenleitung
im Einvernehmen mit der Ortswehrführung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung
mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag geladen. Dringlichkeitsanträge können
spätestens während der Sitzung gestellt werden.
(4) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres
durchzuführen, zu der der Jugendfeuerwehrausschuß den Jahresbericht
über die
Tätigkeit der Jugendfeuerwehr vorzulegen hat.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei der Berechnung der
Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein Stimmen. Bei Stimmengleicheit
ist ein Antrag abgelehnt.
Es wird offen abgestimmt.
§8
Jugendfeuerwehrausschuß (Jugendausschuß)
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für ein Jahr den Jugendfeuerwehrausschuß.
(2) Dem Jugendfeuerwehrausschuß gehören an:
1. die Jugendgruppenleitung,
2. die Schriftführung
3. die Kassenführung,
4. die Jugendgruppenführerin/nen oder die Jugendgruppenführer
5. 2 Beisitzer
(3) Der Jugendfeuerwehrausschuß
1. bereitet die Sitzungen der Jugendfeuerwehrversammlung und ihre Beschlüsse
vor und führt diese aus,
2. legt den Jahresbericht der Jugendfeuerwehrversammlung und der Mitgliederversammlung
der Ortsfeuerwehr Altheikendorf und der Gemeindefeuerwehr vor,
3. legt die Jahresrechnung der Jugendfeuerwehrversammlung vor,
4. wirkt bei der Aufstellung der Dienstpläne durch die Jugendfeuerwartin oder
dem Jugendfeuerwehrwart mit und
5. erarbeitet Vorschläge für die jugendpflegerische Arbeit.
(4) Die Sitzung des Jugendfeuerwehrausschusses beruft die Jugendgruppenleitung
im Einvernehmen mit der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart, der
an der
Ausschußsitzung beratend teilnimmt, mindestens viermal im Jahr, ein.
§9
Jugendgruppenleitung
(1) Zur Jugendgruppenleitung ist wählbar, wer mindestens 14 Jahre alt ist
und mindestens ein Jahr der Jugendfeuerwehr angehört.
(2) Die Jugendgruppenleitung ist für die Ordnung innerhalb der Jugendfeuerwehr
verantwortlich.
§10
Wahlen
(1) Die Wahlen zum Jugendfeuerwehrausschuß erfolgen unter Leitung des Wahlvorstandes
durch geheime Abstimmung auf Stimmzetteln. Bei der Wahl des Wahlvorstandes wird
offen abgestimmt.
(2) Die Jugendgruppenleitung wird mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte
der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder gewählt. (absolute Mehrheit)
§13 Abs. 2 der satzung der Freiwilligen Feuerwehr gilt entsprechend.
(3) Als sonstiges Mitglied des Jugendfeuerwehrausschusses ist gewählt, wer
die meisten Stimmen erhält. (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los, dass die
Wahlleitung zieht.
(4) Die Wahlleitung hat die Ortswehrführung als die oder der Vorsitzende.
Ist die Ortswehrführung verhindert, wird die Wahl von ihrer Stellvertretung
oder der Jugendfeuerwehrwartin
oder dem Jugendfeuerwehrwart geleitet. Die Wahlleitung bildet mit zwei aus der
Jugendfeuerwehrversammlung zu wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, die
für die
ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist.
(5) Wahlvorschläge für die Mitglieder des Jugendfeuerwehrausschusses
können in der Sitzung gemacht werden.
§11
Kameradschaftskasse
(1) In der Jugendfeuerwehr wird zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse
eingerichtet, die von der Kassenführung der Jugendfeuerwehr im Rahmen der
Beschlüsse
der Jugendfeuerwehrversammlung geführt wird,
(2) Die Kameradschaftskasse ist jährlich von der Kassenführung der Ortsfeuerwehr
Altheikendorf zu prüfen.
(3) Die Jahresrechnung ist durch die Kassenführung der Jugendfeuerwehr aufzustellen
und der Jugendfeuerversammlung vorzulegen, die dem Jugendausschuß auf Antrag
der
Kassenführung der Ortsfeuerwehr Altheikendorf die Entlastung erteilt.
§12
Ausbildung, Einsatz und Jugendarbeit
(1) Die Ausbildung für das Feuerwehrwesen umfaßt die Ausbildung im abwehrenden
und vorbeugenden Brandschutz und in der technischen Hilfe.
(2) Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche
Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen.
(3) An Einsatzstellen können Mitglieder der Jugendfeuerwehr außerhalb
von Gefahrenbereichen nur im Zusammenwirken mit erfahrenen Feuerwehrangehörigen
eingesetzt werden,
wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und über eine Ausbildung verfügen,
die zum Erwerb der Leistungsspange der Deutschen Jugendfeuerwehr berechtigt. Die
Ortswehrführung regelt das Nähere.
(4) Die jugendpflegerische Arbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen
geleistet.
(5) Die Ausbildung für das Feuerwehrwesen und die jugendpflegerische Arbeit
führt die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart im Rahmen der
Dienstpläne im
Zusammenwirken mit dem Jugendfeuerwehrausschuß durch.
§13
Ordnungsmaßnahmen
Verstößt ein Mitglied der Jugendfeuerwehr gegen diese Ordnung oder gegen
Anordnungen der Ortswehrführung oder der Jugendfeuerwartin oder des Jugendfeuerwarts,
so kann der
Wehrvorstand dies nach §16 der Satzung der Ortsfeuerwehr Altheikendorf ahnden.
§14
Schlußbestimmungen
Diese Ordnung tritt mit ihrer Ausfertigung in Kraft.
Heikendorf, den 07.02.1997